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Exzess
Kreativmanufaktur
Christoph Frankfurter
Hauptstraße 28
67822 Kalkofen
Telefon: 06362 - 99 45 010
E-Mail: exzess-design@gmx.de
Geschäftszeiten
Montag bis Freitag:
8:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fragen
+
Antworten
Was versteht man unter Digitalisierung?
Digitalisierung bezeichnet die Umwandlung von analogem Bildmaterial in den digitalen Zustand.
Das heißt, Bildmaterial kann nach der Digitalisierung elektronisch gespeichert, verwendet und bear-
beitet werden.
Was versteht man unter Vektorisierung?
Vektorisierung bezeichnet die Umwandlung einer auf Pixeln basierenden Grafik in eine aus Pfaden bestehende Grafik.
Eine Vektorgrafik kann verlustfrei vergrößert bzw. verkleinert werden und ist für verschiedene Druck- und Schneidprogramme lesbar.
Welche Bild- und Datei-Formate sind wichtig?
JPEG bzw. jpg :
Auf Pixeln basierende Bilddatei (z.B. Foto)
TIFF bzw. TIF:
Auf Pixeln basierende Bilddatei mit hoher Farbtiefe,
die auch Transparenzen darstellen kann
PNG:
Auf Pixeln basierende Bilddatei, die Transparenzen darstellen kann (für Web-Anwendung)
EPS:
Vektorgrafik (verlustfrei skalierbar)
Was muss ich beachten, wenn ich eine Karikatur in Auftrag geben möchte?
Um die beste Qualität einer Karikatur zu gewähr-
leisten, bedarf es vor allem an gutem Bildmaterial der zu zeichnenden Person/en.
Gutes und scharfes Bildmaterial von Gesicht und Statur der Person/en sind als Zeichenvorlage uner-
lässlich. Außerdem sind Hintergrundinformationen zu den Personen hilfreich, um besonders individu-
elle und interessante Motive zu gestalten.
Wie verhält es sich mit dem Urheberrecht?
§ 11 (UrhG)
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Grundsätzlich hat Christoph Frankfurter das Ur-
heberrecht an allen von ihm erstellten Grafiken
und Arbeiten. Die Nutzung dieser Arbeiten durch den Urheber und den Auftraggeber wird durch
das Nutzungsrecht geregelt.
Was sind Nutzungsrechte?
§ 31 (UrhG) Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder aus-
schließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausge-
schlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller an-deren Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.
Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unbe-
rührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln be-zeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungs-recht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht un-terliegt.
Die Art und der Umfang des Nutzungsrechts wird zwischen dem Urheber und dem Auftraggeber bei Bedarf vertraglich geregelt.
Dies soll sowohl den Auftraggeber als auch den Urheber vor einer unerlaubten Nutzung durch Dritte schützen.